Allgemeine Geschäftsbedingungen Schankservice
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Technischen Service
1. Anwendung und Geltungsbereich
1.1 Allen unseren Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit TS-Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für Leistungen des Technischen Services zugrunde. Diese sind integrierender Bestandteil jedes mit dem Kunden zustande kommenden Vertrages und jeder an den Kunden gerichteten Willenserklärung. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Unsere Angebote sind unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für Leistungen des Technischen Services abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) verbindlich.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Preisangaben unsererseits verstehen sich netto, exklusive Umsatzsteuer.
2.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist die Auftragssumme sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
2.3 Alle weiteren Punkte siehe aktuelle AGB unter www.morandell.com/AGB.
3. Lieferung, Übergabe, Übernahme
3.1 Liefer-/Leistungsfristen und –Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
3.2 Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Übergabe der Anlage/Ware über. Die Übernahme erfolgt durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder die tatsächliche Inbetriebnahme. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr zum Zeitpunkt der vereinbarten Übernahme über.
3.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, indem er für die Ausführung des Auftrages notwendige Vorleistungen nicht erbracht hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag ersatzlos zurückzutreten.
4. Vorarbeiten
Alle Vorarbeiten wie Mauerdurchbrüche, Leerverrohrungen, Kühlraum, Theke und sonstige die für die ordnungsgemäße Montage nötig sind, sind vor Montagebeginn Bauseits auszuführen. Leerverrohrungen müssen in Planung und Ausführung ausreichend Gefälle aufweisen, damit eventuell auftretende Flüssigkeiten oder Kondensate einwandfrei ablaufen können. Die Strom- und die Wasserzufuhr muss ausreichend und ohne größere Schwankungen bauseitig gewährleistet werden. Sollte es während der Montage zu Verzögerungen auf Grund von fehlenden oder mangelhaften Vorarbeiten kommen, sind wir berechtigt die Montage bis zur Behebung dieser Mängel zu unterbrechen und zum nächsten freien Termin wieder fortzusetzen. Die Kosten für diesen Mehraufwand trägt ausschließlich der Auftraggeber.
5. Regieleistungen
Nicht im Auftrag enthaltene Montagekosten und Montagematerial werden ausschließlich nach Aufwand, aufgrund der Montageberichte und Lieferscheine abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach erfolgter Abnahme. Es gelten die in der Preisliste veröffentlichten Stundensätze.
6. Gewährleistung, Haftung
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Übergabe an den Kunden.
6.2 Wir übernehmen keine Gewähr bei unsachgemäßer Behandlung oder Bedienung, bei mangelhafter Wartung, Verunreinigung oder Verwendung ungeeigneten Zubehörs und bei Nichteinhaltung unserer Weisungen oder der Angaben der Betriebsanleitung.
6.3 Der Kunde hat bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüche jede von uns erbrachte Lieferung oder Leistung unverzüglich zu untersuchen und hat Mängel binnen drei Werktagen schriftlich und detailliert zu rügen. Ist die von uns gelieferte Lieferung oder Leistung mangelhaft, sind wir dem Kunden nach unserer Wahl zur Verbesserung oder zum Austausch, nicht jedoch zur Preisminderung oder Wandlung verpflichtet.
6.4 Der Kunde hat an der Fehlerbehebung mitzuwirken.
6.5 Unsere Haftung ist für leichte Fahrlässigkeit generell sowie für Mangelfolgeschäden und reine Vermögensschäden – ausgenommen bei Personenschäden - ausgeschlossen. In jedem Fall ist unsere Haftung, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach dem Nettoauftragswert beschränkt.
6.6 Sollten Fremdfirmen beauftragt werden, wird diese Leistung weiterverrechnet.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns unser Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises samt Nebenforderungen vor.
7.2 Jede rechtsgeschäftliche Verfügung über gelieferte Gegenstände ist dem Kunden vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen untersagt. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen und dieses gesondert zu verwahren.
7.3 Bei Nichtzahlung fälliger Forderungen bzw. bei Eintritt eines vereinbarten Terminverlustes sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände ohne gerichtliche Entscheidung in Verwahrung zu nehmen, freihändig zu verkaufen und uns aus dem Erlös in der Form zu befriedigen, dass dieser unter Anrechnung sämtlicher Unkosten und Spesen des Verkaufes auf unsere Restforderung angerechnet wird.
7.4 Beim Wechsel auf einen anderen Lieferanten und gewünschtem Abbau der Technik werden die Kosten für den Abbau zu unseren Stundensätzen zzgl. Fahrtkosten verrechnet.
8. Produkthaftung
Die Haftung für Produktfehler gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes wird für Sachschäden ausgeschlossen, die der Kunde als Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, werden zur Gänze ausgeschlossen.
9. Allgemeines
9.1 Erfüllungsort für sämtliche zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen ist Wörgl.
9.2 Irrtümer durch Kalkulationsfehler, Rechenfehler, Schreibfehler etc. bei Angebot oder Auftragsbestätigung berechtigen uns zur Anfechtung.
9.3 Zulasten des Kunden ist die Anwendung des § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) ausgeschlossen.
9.4 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, wobei die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Gänze ausgeschlossen ist.